
6. Ethik-Richtlinien
Präambel: Bedeutung der Ethik-Richtlinien
Die Ethik-Richtlinien der IMMA machen den ethischen Rahmen der beruflichen Tätigkeit für die Mitarbeiterinnen und die Klientin, Besucherin, Bewohnerin deutlich. Sie haben zum Ziel, Mitarbeiterinnen Orientierung zu geben. Die Richtlinien entbinden Mitarbeiterinnen nicht von der Verantwortung, an der eigenen inneren Haltung zu arbeiten und sich auseinanderzusetzen.
I. Verhältnis zu Mädchen und jungen Frauen als Besucherinnen, Ratsuchende, Klientinnen, zu Betreuende, Bewohnerinnen (im folgenden Mädchen und junge Frauen genannt)
1. Prioritäten
- Die vorrangige ethische Verpflichtung jeder Mitarbeiterin gilt dem Schutz der Mädchen und jungen Frauen. Dazu gehört auch der Schutz vor Abhängigkeit, vor Grenzüberschreitung oder Ausnützen im beratenden, betreuenden, pädagogischen Kontakt.
- Diese Verpflichtung ist auch für Mitarbeiterinnen handlungsleitend, die nicht im direkten Kontakt mit den Mädchen und jungen Frauen arbeiten.
2. Kompetenz und Qualitätssicherung
- Mitarbeiterinnen sind dazu verpflichtet, eine Betreuung, Beratung, Therapie, Supervision, pädagogische Maßnahme und ein Fortbildungsangebot nur dann zu beginnen und durchzuführen, wenn sie sie dafür erforderlichen Kompetenzen haben oder daran arbeiten und die damit verbundenen Verbindlichkeiten einhalten können.
- Dabei soll die Qualität ihrer Arbeit durch regelmäßige Supervision, Fortbildung und sonstige fachliche und feministische Auseinandersetzung gesichert werden.
3. Informationspflicht, Transparenz und Einverständnis der Mädchen und Frauen
- Mitarbeiterinnen haben die Mädchen und jungen Frauen über den Rahmen der Angebote zu unterrichten. Größtmögliche Transparenz ist anzustreben.
- Die Kontrolle über die Weitergabe personenbezogener Daten und Informationen jeglicher Art muss bei den Mädchen und jungen Frauen liegen. Dies betrifft nicht rechtliche Verpflichtungen zu Meldungen und/oder Berichten.
4. Schweigepflicht
- Die von den Mädchen und jungen Frauen mitgeteilten Inhalte unterliegen der Schweigepflicht.
- Die Schweigepflicht besteht nach Beendigung der Therapie/Beratung/Betreuung fort.
- Die Schweigepflicht gegenüber entsprechenden Stellen ist dann eingeschränkt, wenn ein Mädchen/eine junge Frau in einer akuten Gefährdungssituation ist.
5. Abhängigkeit
- Die professionelle Beziehung zwischen einer Mitarbeiterinnen und einen Mädchen oder jungen Frau beinhaltet ein Machtgefälle. Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, dieses Machtgefälle auf das fachlich Notwendige (z. B. zum Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung, bei Nichteinhaltung von Regeln) zu begrenzen und keinen persönlichen Nutzen daraus zu ziehen.
Das heißt im Besonderen:
- Keine private oder anderweitig geschäftliche Beziehung, Dienstleistung und Gefälligkeit für die Mitarbeiterin ohne fachlich/pädagogischen Auftrag. Dies gilt auch für private oder geschäftliche Beziehungen mit der Familie und/oder anderen privaten Bezugspersonen.
- Mitarbeiterinnen haben sich jeder Art von körperlicher oder psychischer Gewalt gegenüber den Mädchen und jungen Frauen zu enthalten.
- Die Sexualisierung von beruflichen Kontakten durch die Mitarbeiterin ist in jedem Fall unzulässig. Sexualisierte Kontaktangebote von Seiten der Mädchen und jungen Frauen müssen thematisiert und fachlich geeignet bearbeitet werden.
6. Werthaltung
- Mitarbeiterinnen sind grundsätzlich den Zielen und Werthaltungen der IMMA verpflichtet (siehe Leitlinien).
- Mitarbeiterinnen bemühen sich aktiv, ihre eigene Frauenfeindlichkeit, Rassismus, Behindertenfeindlichkeit, Homophobie zu bearbeiten.
- Gleichzeitig dürfen Mitarbeiterinnen ihre eigenen Vorstellungen den Mädchen und jungen Frauen nicht aufdrängen. Insbesondere ist jede Form von Indoktrination oder Verpflichtung auf ein Weltbild unzulässig.
II. Arbeitsbeziehung zu erwachsenen Frauen und Männern
In Arbeitsbeziehungen zu erwachsenen Frauen und Männern ist ebenfalls darauf zu achten, dass keine Abhängigkeiten entstehen, die Schweigepflicht eingehalten und auf Transparenz und Einverständnis geachtet wird.
III. Verhältnis zu Kolleginnen
Mitarbeiterinnen schulden sich gegenseitig Respekt. Sie sind prinzipiell bereit miteinander zu reden und sich auseinanderzusetzen, dazu ist die direkte Kommunikation anzustreben.
Mitarbeiterinnen sind prinzipiell zur Kooperation mit Kolleginnen bereit.
IV. Verfahren bei ethischen Problemen
Mitarbeiterinnen sind zum Handeln verpflichtet, wenn sie von unethischem Verhalten von Kolleginnen erfahren:
- Ansprechen der Beobachtung/Vermutung gegenüber der betreffenden Kollegin,
- Ansprechen in eigenem, respektive im zuständigen Team,
- Einbringen in die Supervision,
- Informieren der Fachaufsicht.
Der Schutz der Mädchen und jungen Frauen hat oberste Priorität.